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förder
verein zur förderung des physical theatr
Satzung
Präambel
Der Verein widmet sich der Förderung des physical theatre.
physical theatre bezeichnet eine Theatermethode.
physical theatre sucht nach der Energie, die uns bewegt, einen Rhythmus für den Schauspieler. Der gefundene körperliche Ausdruck bildet die Grundlage für das Spiel, in dem die Energie sichtbar wird, die in einem oder zwischen zwei und mehr Körpern entsteht. Sprache wird Bewegung und Geschichten werden mit der poetischen Kraft des Körpers erzählt.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des physical theatre in Europa". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: "Verein zur Förderung des physical theatre in Europa e.V." (2) Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke in Hinblick auf die Ausbildung und Verbreitung der Methode des physical theatre in Deutschland und Europa. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Theaterproduktionen unter dem Namen "theater eos";
- das "theater eos" liegt in der Trägerschaft des Vereins.
- Veranstaltung europaweiter Workshops, zu denen der Verein Workshopleiter bestellt, die europaweit nach der Methode des "physical theatre" arbeiten und zu denen Teilnehmer in europaweiter Ausschreibung eingeladen werden.
- europaweite Austauschprojekte mit anderen Theatern, Gruppen und einzelnen Künstlern, die nach der Methode des physical theatre arbeiten unter Beachtung des § 58 Nr.2 der Abgabenordnung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke einschließlich der dafür notwendigen Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1999.
§ 5
Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, zweckgebundene Zuwendungen sowie durch Spenden, Schenkungen und aus den Beiträgen der "Workshop"-Teilnehmer.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Verein unterscheidet zwischen
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(3) Aktive Mitglieder sind solche, die durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern direkt am Vereinsleben teilnehmen. Fördernde Mitglieder sind solche, die ausschließlich durch die Zahlung von Geldbeträgen bei der Förderung des Vereinszweck mitwirken. Anträge auf aktive Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft als Fördermitglied sind schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand behält sich vor, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt.
§ 7
Mitgliedsbeitrag, Umlagen
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Jahresbeiträge der aktiven und der fördernden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen zu erheben.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins.
(2) Ein Mitglied kann zum Endes des jeweiligen Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
(3) Ein Mitglied kann zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertagen sind. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands sowie zwei Stellvertretern. Gerichtlich und außergerichtlich vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein allein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Mitglieder des Vorstands können aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufenen werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig.
(4) Der Vorstand ist befugt, einem Geschäftsführer die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten zu übertragen.
(5) In der Hauptversammlung legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit im vergangenen Geschäftszeitraum vor.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt; sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einberufen. Dabei wird die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitgeteilt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs.2)
b) Wahl des Beirats
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
d) Aufstellung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das jeweilige Wirtschaftsjahr
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(3) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt den Schriftführer aus ihrer Mitte.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder ein Vorstandsmitglied abberufen wird, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur einstimmig beschlossen werden. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung die Stimme des die Sitzung leitenden Stellvertreters.
(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Wortlaut der Beschlüsse und der abgelehnten
Beschlussanträge enthält. Beschlüsse sind während der Mitgliederversammlung schriftlich zu formulieren und bei den Vereinsakten aufzubewahren. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt nach seiner Absetzung in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus; Einwände gegen seinen Inhalt sind innerhalb von zwei Wochen nach der Ausfertigung zulässig.
§ 12
Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstand zu unterstützen und ihn insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen zu beraten. Der Beitrag besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern.
§ 13
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden. Bei seiner Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin, das es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke (Förderung der freien Theaterszene Berlins) zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 12. September 1999 in Kraft.
Festgestellt am 12. September 1999
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